Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 11 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die Neufassung erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.9.1997 beginnen.
Text
Bericht an den Aufsichtsrat
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsDer Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2)Absatz 2Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. '
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12039575
Alte Dokumentnummer
N2199748400L