Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 8

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Art und Mindestbeträge der Aktien

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen.
  2. Absatz 2Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.
  3. Absatz 3Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Der auf eine einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muß mindestens einen Euro betragen.
  4. Absatz 4Nennbetragsaktien über einen anderen Nennbetrag (Absatz 2,) und Stückaktien über einen geringeren anteiligen Betrag (Absatz 3,) sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
  5. Absatz 5Die Aktien sind unteilbar.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53/2011)

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 3, 4, BGBl. I Nr. 125/1998;
EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40130125

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P8/NOR40130125

Navigation im Suchergebnis