Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

       § 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder

  § 77. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine

Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.

Anmerkung

Auf die durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, geschaffene
Neufassung, ist die Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 1 RLG
nicht anzuwenden, sie gilt nur im Zusammenhang mit der
Rechnungslegung; die Neufassung ist daher schon seit dem 1. 8. 1990
anzuwenden. Es kommt daher nicht mehr auf den - auszuschüttenden -
Gewinn an.

Schlagworte

Tantieme

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027323

Alte Dokumentnummer

N2196515580T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P77/NOR12027323

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