Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 74, Beschränkung der Vertretungsbefugnis

  1. Absatz einsDer Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung nach Paragraph 103, ergeben.
  2. Absatz 2Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

Schlagworte

Innenverhältnis, Außenverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027320

Alte Dokumentnummer

N2196515577T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P74/NOR12027320

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