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Aktiengesetz § 73
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.12.2015
§ 72 am 17.12.2015
§ 74 am 17.12.2015
Alle Fassungen
§ 73 heute
§ 73 gültig ab 01.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 73 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
§ 73.
Paragraph 73,
(1)
Absatz eins
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)
Absatz 2
Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3)
Absatz 3
Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4)
Absatz 4
Ist eine Person als Vorstandsmitglied eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
Schlagworte
Positive Publizität
Im RIS seit
21.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40109207
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P73/NOR40109207
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