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Aktiengesetz § 73
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.10.2005
§ 72 am 20.10.2005
§ 74 am 20.10.2005
Alle Fassungen
§ 73 heute
§ 73 gültig ab 01.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 73 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 10/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
§ 73.
Paragraph 73,
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner
Mitglieder
(1)
Absatz eins
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)
Absatz 2
Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3)
Absatz 3
Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4)
Absatz 4
Ist eine Person als Vorstandsmitglied eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
Schlagworte
Positive Publizität
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12027319
Alte Dokumentnummer
N2196515576T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P73/NOR12027319
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