Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 71, Vertretung der Aktiengesellschaft

  1. Absatz einsDie Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Absatz 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
  3. Absatz 3Die Satzung kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch bestimmen daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind; es muß aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die Gesellschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann. Gleiches kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hiezu ermächtigt hat. Absatz 2, Satz 2 und 3 gilt in diesem Fällen sinngemäß.

Schlagworte

Kollektivvertretung, Gesamtvertretung, Einzelvertretung,
gemischte Vertretung, passive Vertretung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027317

Alte Dokumentnummer

N2196515574T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P71/NOR12027317

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