Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 65b

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Inpfandnahme eigener Aktien

Paragraph 65 b,
  1. Absatz einsDem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen.
  2. Absatz 2Ein Verstoß gegen Absatz eins, macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Absatz eins, verstößt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12040523

Alte Dokumentnummer

N2199853181L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P65b/NOR12040523

Navigation im Suchergebnis