Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 65a

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins,, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
  2. Absatz 2Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  3. Absatz 3Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40017663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P65a/NOR40017663

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