Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsNamensaktien können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten die Artikel 12,, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49, sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Eintragung des Erwerbers in das Aktienbuch ist der Gesellschaft die Aktienurkunde vorzulegen. Die Gesellschaft hat die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.
  2. Absatz 2Die Satzung kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung gibt der Vorstand, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  3. Absatz 3Ist nach der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktien notwendig, so ist, falls die Zustimmung versagt wird, dem Aktionär bei Nachweis der Einzahlung des auf die Einlage eingeforderten Betrags vom Gericht die Übertragung der Aktie zu gestatten, wenn kein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann. Das Gericht hat vor der Entscheidung den Vorstand zu hören. Ungeachtet der erteilten Zustimmung des Gerichts zur Übertragung kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, daß sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte.
  4. Absatz 4Beim Verkauf einer nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbaren Aktie im Exekutionsverfahren hat das Exekutionsgericht den Börsenpreis, beim Fehlen eines solchen den Verkaufswert der Aktie festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufs auch die Gesellschaft sowie alle Gläubiger, die bis dahin die gerichtliche Pfändung der Aktie erwirkt haben, unter Bekanntgabe des festgestellten Wertes zu benachrichtigen. Die Feststellung des Wertes der Aktie hat zu unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustandekommt. Wird die Aktie nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Benachrichtigung der Gesellschaft durch einen von der Gesellschaft zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Wert (Übernahmspreis) erreichenden Preises übernommen, so erfolgt der Verkauf nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung; zu dieser Übertragung der Aktie ist die Zustimmung der Gesellschaft nicht erforderlich.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,)

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Schlagworte

Vinkulierte Aktie, Vinkulierung, BGBl. Nr. 49/1955

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40130135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P62/NOR40130135

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