Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 61

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch

Paragraph 61,
  1. Absatz einsAlle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
    2. Ziffer 2
      Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag;
    3. Ziffer 3
      bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins,, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind;
    4. Ziffer 4
      wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Ziffer eins und Ziffer 2, auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins, ist.
  2. Absatz 2Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Ein im Aktienbuch eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören (Absatz eins, Ziffer 4,), benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören. Das Fehlen einer Ermächtigung lässt die Gültigkeit der Stimmabgabe unberührt.
  3. Absatz 3Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienbuch auf Mitteilung und Nachweis.
  4. Absatz 4Wurde jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienbuch eingetragen, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung nachweislich benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
  5. Absatz 5Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, verfallen mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Schlagworte

BGBl. Nr. 49/1955

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40162300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P61/NOR40162300

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