Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 57

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß Paragraph 18, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

Anmerkung

Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) s. § 1336 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Schlagworte

Pönale

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P57/NOR40109188

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