Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 57, Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

  1. Absatz einsWenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern, wie es die Satzung für Veröffentlichungen der Gesellschaft vorsieht.
  2. Absatz 2Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

Anmerkung

Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) s. § 1336 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
und § 348 HGB, dRGBl. S 219/1897.
EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002

Schlagworte

Pönale

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40034185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P57/NOR40034185

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