Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 50, Nebenverpflichtungen der Aktionäre

  1. Absatz einsIst die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.
  2. Absatz 2Die Satzung kann Vertragsstrafen festsetzen für den Fall, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird.

Schlagworte

Nebenleistung, Nebenleistungsaktien

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027296

Alte Dokumentnummer

N2196515553T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P50/NOR12027296

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