Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 49

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Hauptverpflichtung der Aktionäre

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
  2. Absatz 2Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
  3. Absatz 3Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 28 a, Absatz eins,) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute gelten als Forderungen der Gesellschaft.

Anmerkung

Weitere Leistungspflichten siehe auch §§ 50, 56.

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Schlagworte





Bank

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P49/NOR40109179

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