Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Nachgründung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsVerträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens zehn vom Hundert des Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (Paragraph 4, Anfechtungsordnung) gleichgestellt.
  2. Absatz 2Vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgründungsbericht). Für den Nachgründungsbericht gilt sinngemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 über den Gründungsbericht.
  3. Absatz 3Außerdem hat vor der Beschlußfassung eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26,, 27 über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; wird der Vertrag im ersten Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen, so müssen außerdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalsmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Schlagworte

Nichtigkeit

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109174

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P45/NOR40109174

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