Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 34

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe

Paragraph 34,
  1. Absatz einsVor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).
  2. Absatz 2Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
  3. Absatz 3Verpflichtungen aus Vereinbarungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen können nicht übernommen werden.
  4. Absatz 4Anteilsrechte dürfen vor der Eintragung der Gesellschaft nicht übertragen, Aktien dürfen vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

Anmerkung

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Schlagworte

Vorgesellschaft

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40130132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P34/NOR40130132

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