Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 33

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz

Paragraph 33,
  1. Absatz einsIn die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die sonstigen in Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 17, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6, Paragraph 18, zweiter Satz, Paragraphen 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen;
    2. Ziffer 2
      der Ausgabebetrag der Aktien;
    3. Ziffer 3
      der Name und das Geburtsdatum der Gründer und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben.
  2. Absatz 2Zugleich ist zu veröffentlichen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, beim Gericht eingesehen werden können.
  3. Absatz 3Liegt eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vor, so hat der Vorstand unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft die Eröffnungsbilanz, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, auf den Tag der Errichtung der Gesellschaft (Paragraph 21,) aufzustellen, nach ihrer Bestätigung durch die Prüfer (Paragraph 25, Absatz 2 bis 5) dem Aufsichtsrat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft gemäß Paragraph 18, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen. Wird ein Unternehmen (Betrieb) auf Grund einer auf einen höchstens neun Monate vor der Errichtung der Gesellschaft liegenden Stichtag aufgestellten Bilanz als Sacheinlage eingebracht, so kann die Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag aufgestellt werden. Für die zu veröffentlichende Eröffungsbilanz gelten im übrigen die Vorschriften für den Jahresabschluß sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996;
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40130131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P33/NOR40130131

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