Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 254

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 254

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ZWÖLFTER TEIL

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften

Paragraph 254,
  1. Absatz einsLiegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.
  2. Absatz 2Gesellschaften, deren Personalstatut (Paragraph 10, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,) nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.
  3. Absatz 3Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Absatz 2, bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  4. Absatz 4Für die Anmeldung gilt Paragraph 12, Absatz 2, UGB. In die Anmeldung sind überdies die in Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraphen 17,, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
  5. Absatz 5In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in Paragraph 12, Absatz 3, UGB geforderten auch die Angaben gemäß Paragraph 32 und gemäß Paragraphen 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Absatz 2, ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.
  6. Absatz 6Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt Paragraph 148, Absatz eins und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
  7. Absatz 7Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Absatz eins,, ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter gemäß Absatz 2, befugt. Im übrigen gilt Paragraph 12, Absatz 4, UGB.
  8. Absatz 8Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Aktiengesellschaften zu erfolgen.

Anmerkung

1. Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens (Abs. 6) ist vorgeschrieben, da § 77a KO (ab 1.7.2010 IO), RGBl. Nr. 337/1914, der die Eintragung in das Firmenbuch vorsieht, idR nicht anwendbar ist.
2. EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Schlagworte

Einzelvertretung, Insolvenzverfahren, Liquidation

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40130160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P254/NOR40130160

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