(4)Absatz 4Für die Anmeldung gilt § 12Paragraph 12, Abs. 2Absatz 2, UGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 10Paragraph 10, Abs. 4Absatz 4,, §§ 17Paragraphen 17,, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.