Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 25, Gründungsprüfung.

Allgemeines

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
  2. Absatz 2Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
    2. Ziffer 2
      eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vorliegt.
  3. Absatz 3Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht.
  4. Absatz 4Als Gründungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beeidete Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
  5. Absatz 5Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gilt Paragraph 271, Absatz 2, HGB sinngemäß.

Schlagworte

qualifizierte Gründung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40052988

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P25/NOR40052988

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