Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 243

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Gläubigerschutz

Paragraph 243,

Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch begründet sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung auf dieses Recht hinzuweisen.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109404

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P243/NOR40109404

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