Beachte
Die Neufassung des Abs. 1 und des Abs. 2 letzter Halbsatz durch
das RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das
gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher
angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009