Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 228

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Die Neufassung des Abs. 1 und des Abs. 2 letzter Halbsatz durch
das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das
gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher
angewendet werden.

Text

Paragraph 228,

Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft

  1. Absatz einsDie in der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne des Paragraph 203, Absatz 2, HGB.
  2. Absatz 2Übersteigt der Gesamtnennbetrag oder der höhere Gesamtausgabebetrag der für die Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft gewährten Aktien die in der Schlußbilanz angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, so darf der Unterschied, jedoch nur gesondert, unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden; der eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027473

Alte Dokumentnummer

N2196515730T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P228/NOR12027473

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