Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 225a

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Eintragung der Verschmelzung

Paragraph 225 a,
  1. Absatz einsDas Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen. In den Eintragungen sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben.
  2. Absatz 2Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen ist. Die Paragraphen 158 und 164 stehen der Ausgabe der Aktienurkunden an den Treuhänder nicht entgegen.
  3. Absatz 3Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
    2. Ziffer 2
      Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht.
    3. Ziffer 3
      Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, soweit sich aus Paragraph 224, nichts anderes ergibt.
    4. Ziffer 4
      Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wird geheilt.
  4. Absatz 4Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt Paragraph 67,, bei Zusammenlegung von Aktien Paragraph 179, über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Abnahmeverpflichtung, Lieferungsverpflichtung, Fusion,
Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038732

Alte Dokumentnummer

N2199656062J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P225a/NOR12038732

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