Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 219

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

NEUNTER TEIL
Verschmelzung

Erster Abschnitt
Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Begriff der Verschmelzung

Paragraph 219,

Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

  1. Ziffer eins
    durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme), oder
  2. Ziffer 2
    durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession, Fusion, Umgründung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038721

Alte Dokumentnummer

N2199656051J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P219/NOR12038721

Navigation im Suchergebnis