Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
§ 19. Sondervorteile. GründungsaufwandParagraph 19, Sondervorteile. Gründungsaufwand
(1)Absatz einsJeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
(2)Absatz 2Von dieser Festsetzung gesondert ist in der Satzung der Gesamtaufwand festzusetzen, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird.
(3)Absatz 3Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996
Schlagworte
Sonderrechte, Gründerlohn, qualifizierte Gründung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12038670
Alte Dokumentnummer
N2199656000J