Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktiengesetz § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Gläubigerschutz

Paragraph 178,
  1. Absatz einsDen Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, muß, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihren Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse haben.
  2. Absatz 2Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
  3. Absatz 3Das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhängig davon, ob Zahlungen an die Aktionäre auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals geleistet werden.

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40119925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P178/NOR40119925

Navigation im Suchergebnis