Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Erster Unterabschnitt

Kapitalerhöhung

Paragraph 149, Voraussetzungen

  1. Absatz einsEine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
  2. Absatz 2Sind mehrere Gattungen von Aktien (Paragraph 11,) vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Absatz eins, Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die gesonderte Abstimmung ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.
  3. Absatz 3Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
  4. Absatz 4Das Grundkapital darf nicht erhöht werden, solange noch ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital geleistet werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.

Anmerkung

Nominelle Kapitalerhöhung s. Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl.
Nr. 171/1967.

Schlagworte

Effektive Kapitalerhöhung, Agio

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027394

Alte Dokumentnummer

N2196515651T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P149/NOR12027394

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