(2)Absatz 2In die gebundene Kapitalrücklage sind die im § 229 Abs. 2 Z 1 bis 4 UGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen.In die gebundene Kapitalrücklage sind die im Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 UGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen.