ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
Begriff der Aktiengesellschaft
§ 1.Paragraph eins,
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.