Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsDie Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, zu übermitteln sind Daten über
    1. Ziffer eins
      die Höhe von Einkünften nach den Paragraphen 15 b, Absatz 3,, 15c Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 17 Absatz 5,, 63 Absatz eins, Ziffer 5, und
    2. Ziffer 2
      die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,.
  3. Absatz 3Die Übermittlung von Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
  4. Absatz 4Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40010386

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P1a/NOR40010386

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