(Anm.: letzte Anpassung durchAnmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 203/1966)Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1966,)
Frankreich
Weiters hat Frankreich am 16. Juli 1960 notifiziert, daß das Übereinkommen auf folgende überseeische Gebiete Anwendung findet: Inseln St. Pierre und Miquelon, Französisch-Somaliland, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten, Französisch-Polynesien, mit Ausnahme des Archipels der Komoren.
Niederlande
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke,Mutterland' und,außerhalb des Mutterlandes' ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im Sinne von,Europa' und,außerhalb Europas' verstanden.
Nach Mitteilung des Eidgenössischen Politischen Departements erfolgte die Hinterlegung der niederländischen Ratifikationsurkunde am 28. März 1962 nicht nur für das Königreich in Europa, sondern auch für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea.