Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der Donaukommission Art. 2

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1965

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

13.07.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel II

Eigentum, Kapital, Vermögenswerte und Dokumente

Ziffer eins Die Amtsräumlichkeiten, die Archive und sämtliche Dokumente, die der Kommission gehören, sind unverletzlich. Das Eigentum, das Kapital, die Schuldforderungen und die Vermögenswerte der Kommission, wo sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Art gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Eingreifens, es sei denn, daß die Kommission selbst darauf in einem bestimmten Fall verzichtet.

Ziffer 2 Die Kommission ist von allen direkten Staats- oder Ortssteuern und -gebühren befreit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Vergütung für öffentliche und andere Dienstleistungen.

Ziffer 3 Die Kommission ist hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

Ziffer 4 Bei der Vollziehung ihrer Aufgaben verfügt die Kommission über ihr Eigentum, ihr Kapital und ihre Devisen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile.

Schlagworte

Import, Export, Steuerfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10000412

Dokumentnummer

NOR12006520

Alte Dokumentnummer

N1196515266S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/249/A2/NOR12006520

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