Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
    1. Ziffer eins
      vom Paragraph 2, nicht erfaßt sind oder
    2. Ziffer 2
      neu eingeführt werden,
    das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  2. Absatz 2,Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
    1. Ziffer eins
      im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt
    werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einer Bildungsdirektion untersteht, überdies in der betreffenden Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.

Anmerkung

1. Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967, BGBl. Nr. 24/1970, BGBl. Nr. 71/1978, BGBl. II Nr. 591/2003, BGBl. II Nr. 440/2004 und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten.
2. Art. 33 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 138/2017 lautet: „In § 7 Abs. 2 wird in der Z 1 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und in der Z 2 die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 7 Abs. 2 wird in der Z 2 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und im Schlussteil die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.“.

Im RIS seit

19.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40197101

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P7/NOR40197101

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