Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
    1. Ziffer eins
      vom Paragraph 2, nicht erfaßt sind oder
    2. Ziffer 2
      neu eingeführt werden,
    das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  2. Absatz 2,Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
    1. Ziffer eins
      im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Landesschulräte (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt
    werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.

Anmerkung

Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967, BGBl. Nr. 24/1970, BGBl. Nr. 71/1978, BGBl. II Nr. 591/2003, BGBl. II Nr. 440/2004 und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40072850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P7/NOR40072850

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