§ 7. (1) Soweit Unterrichtsgegenstände in den Bestimmungen des § 2 nicht erfaßt sind oder Unterrichtsgegenstände neu eingeführt werden, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Unterrichtsgegenstände nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen durch Verordnung festzusetzen.Paragraph 7, (1) Soweit Unterrichtsgegenstände in den Bestimmungen des Paragraph 2, nicht erfaßt sind oder Unterrichtsgegenstände neu eingeführt werden, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Unterrichtsgegenstände nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen durch Verordnung festzusetzen.
(2)Absatz 2,Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelenen Schulen geführt werden oder von Landesschulräten im Rahmen zusätzlicher Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen werden. In diesem Fall sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen.Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelenen Schulen geführt werden oder von Landesschulräten im Rahmen zusätzlicher Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen werden. In diesem Fall sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen. (3)Absatz 3,Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes "Aktuelle Fachgebiete" an berufsbildenden Lehranstalten sowie die Einreihung der Freigegenstände (Vorlesungen und Seminare) und unverbindlichen Übungen an Pädagogischen Akademien in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI hat im Einzelfall durch das zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1 geregelten Unterrichtsgegenständen zu erfolgen.Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes "Aktuelle Fachgebiete" an berufsbildenden Lehranstalten sowie die Einreihung der Freigegenstände (Vorlesungen und Seminare) und unverbindlichen Übungen an Pädagogischen Akademien in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch sechs hat im Einzelfall durch das zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im Paragraph 2, Absatz eins, geregelten Unterrichtsgegenständen zu erfolgen.