Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 6,

Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

  1. Ziffer eins
    nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
  2. Ziffer 2
    Fernunterricht
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40103870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P6/NOR40103870

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