(1)Absatz einsDie Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Abs. 3) und der im Abs. 6 angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.Die Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Absatz 3,) und der im Absatz 6, angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.