Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Absatz 3,) und der im Absatz 6, angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.
  2. Absatz 2Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend vom Absatz eins, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  3. Absatz 3Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird, mit 2,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  4. Absatz 4Abweichend vom Absatz 3, sind Nachtdienste, die
    1. Ziffer eins
      an einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,625 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 3 Werteinheiten,
    3. Ziffer 3
      zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fallen, mit 3,375 Werteinheiten
    auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  5. Absatz 5Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III sind die Nachtdienste mit 150 vH jener Zahl von Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Absatz 3, oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind.
  6. Absatz 6Wird ein Erzieher während der Unterrichtszeit der Zöglinge zur Dienstleistung, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen beauftragt ist, eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  7. Absatz 7Für Lehrer ist nach Möglichkeit neben ihrer Erziehertätigkeit eine unterrichtliche Verwendung vorzusehen, wenn sie hiefür die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllen.
  8. Absatz 8Paragraph 2, Absatz 8, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen ist, die nicht durch die Erzieherzulage nach Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.
  9. Absatz 9Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  10. Absatz 10Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb
    1. Ziffer eins
      der gemäß Absatz eins bis 7 und 9 genannten Leistungen und
    2. Ziffer 2
      der durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen
    erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im Paragraph 9, angeführten Leistungen.

Anmerkung

Zu § 10 Abs. 10: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40103872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P10/NOR40103872

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