Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Anl. 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
64/02 Bundeslehrer
Text
Anlage 4 Lehrverpflichtungsgruppe IV
Akt an Meisterschulen für Bildhauerei und für Malerei.
Aktzeichnen an Fachschulen für Musterzeichnen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,) Entwerfen und Vergrößern an Meisterklassen für Maschinsticker.
Entwurf und Werkzeichnen an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau und für dekorative Gestaltung, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Tischlerei und Raumgestaltung und für Keramik und Ofenbau.
Entwurfzeichnen an Fachschulen für Kunststicker und an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
Entwurf- und Fachzeichnen an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Fachschulen für Maschinstickerei sowie an der Bundesfachschule für Technik.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. III Z 5, BGBl. Nr. 362/1991)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,) Entwurf- und Schnittzeichnen an Meisterschulen für Mode.
Freihandzeichnen an höheren Lehranstalten für Hochbau, für Holzbau und für Tiefbau, an höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige, Fachrichtung Hochbau, an Fachschulen für Steinmetzerei und für Zimmerer und an Bauhandwerkerschulen für Maurer, für Zimmerer und für Steinmetzen.
Freihandzeichnen und Schriftpflege an Lehrerbildungsanstalten.
Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe III fällt.Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden höheren Schulen, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch III fällt.
Komposition an Meisterschulen für Malerei.
Kopf an Meisterschulen für Malerei.
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. I Z 14, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,) Kunstgeschichte an höheren Lehranstalten für Textilchemie und für Reproduktions- und Drucktechnik und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und deren Sonderformen.
Kunstgeschichte (Bauformenlehre) an Fachschulen für Zimmerer.
Kunstpflege (Zeichnen) an Mittelschulen.
(Anm.: Z 18 und 19 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Ziffer 18 und 19 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,) (Anm.: Z 20 aufgehoben durch Art. I Z 14, BGBl. Nr. 228/1972)Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1972,) Musik an Mittelschulen und an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
(Anm.: Z 22 aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 567/1981)Anmerkung, Ziffer 22, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1981,) Musiklehre und Gesang an Lehrerbildungsanstalten.
Musische Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.
Naturzeichnen an Meisterschulen für Malerei.
Werkerziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher.
Anmerkung
Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Gesetzesnummer
10008205
Dokumentnummer
NOR12105360
Alte Dokumentnummer
N6199112954H