Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz Anl. 2

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Anlage 2 Lehrverpflichtungsgruppe II

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Produktionslehre an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  2. Ziffer eins a
    Arbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
  3. Ziffer eins b
    Baumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  4. Ziffer eins c
    Bauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
  5. Ziffer eins d
    Berglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
  6. Ziffer 2
    Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
  7. Ziffer 3
    Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.
  8. Ziffer 4
    Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
  9. Ziffer 5
    Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei.
  10. Ziffer 5 a
    Bodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.
  11. Ziffer 5 b
    Bodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  12. Ziffer 6
    Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  13. Ziffer 7
    Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule).
  14. Ziffer 8
    Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe.
  15. Ziffer 9
    Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
  16. Ziffer 10
    Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik.
  17. Ziffer 11
    Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe römisch eins fällt.
  18. Ziffer 12
    Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
  19. Ziffer 13
    Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.
  20. Ziffer 14
    Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik.
  21. Ziffer 15
    Forstliche Arbeitslehre römisch II an Bundesförsterschulen.
  22. Ziffer 15 a
    Forstschutz an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
  23. Ziffer 15 b
    Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
  24. Ziffer 15 c
    Gartenbau an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
  25. Ziffer 15 d
    Gehölzkunde an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  26. Ziffer 15 e
    Gemüsebau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  27. Ziffer 16
    Grundlagen der Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
  28. Ziffer 17
    Kaufmännische Betriebskunde und Schriftverkehr an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  29. Ziffer 18
    Kaufmännischer Schriftverkehr an Handelsakademien und Handelsschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an den vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderformen).
  30. Ziffer 19
    Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
  31. Ziffer 20
    Kaufmännischer Schriftverkehr in einer lebenden Fremdsprache an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
  32. Ziffer 21
    Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
  33. Ziffer 22
    Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).
  34. Ziffer 23
    Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins fallen.
  35. Ziffer 24
    Neumustern an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und für Wirkerei und Strickerei.
  36. Ziffer 25
    Neumustern und webtechnische Kalkulation an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
  37. Ziffer 25 a
    Obstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
  38. Ziffer 25 b
    Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
  39. Ziffer 25 c
    Pflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  40. Ziffer 26
    Physik in der siebenten und achten Klasse an naturwissenschaftlichen Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie, soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen sind.
  41. Ziffer 27
    Physik und angewandte Physik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
  42. Ziffer 28
    Rechnen an Bundesförsterschulen.
  43. Ziffer 29
    Rechnen, Kalkulation und Buchführung an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  44. Ziffer 29 a
    Standortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
  45. Ziffer 29 b
    Stauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
  46. Ziffer 30
    Textilwarenkunde an höheren Lehranstalten für Textilchemie.
  47. Ziffer 30 a
    Tierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik.
  48. Ziffer 30 b
    Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
  49. Ziffer 30 c
    Versuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau).
  50. Ziffer 31
    Wirtschaftliches Rechnen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
  51. Ziffer 32
    Wirtschaftsmathematik an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
  52. Ziffer 32 a
    Zierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau.

Anmerkung

Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12109584

Alte Dokumentnummer

N6199440941J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/ANL2/NOR12109584

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