Bundesrecht konsolidiert

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25 S – Franz Grillparzer Art. 1

Kurztitel

25 S – Franz Grillparzer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt das Kopfbild des Dichters Franz Grillparzer im Dreiviertel-Profil, umgeben von der halbkreisförmigen Umschrift „Franz Grillparzer“, sowie das Ausgabejahr „1964“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“. Beide Seiten der Münze sind von einer erhöhten Randleiste umrahmt. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10003983

Dokumentnummer

NOR12044591

Alte Dokumentnummer

N3196441905J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/75/A1/NOR12044591

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