Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern Art. 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Typ

Vertrag - Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

29.01.1964

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, werden nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so wird der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staat besteuert.
  2. Absatz 2Der Begriff “freie Berufe” schließt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder ein.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044512

Alte Dokumentnummer

N3196417824L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/55/A14/NOR12044512

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