(2)Absatz 2Der Begriff “freie Berufe” schließt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder ein.Der Begriff “freie Berufe” schließt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder ein.