Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg) Art. 6

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1964

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

07.02.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3

Text

Artikel 6

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044534

Alte Dokumentnummer

N3196420296L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/54/A6/NOR12044534

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