Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg) Art. 17

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1964

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

07.02.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

  1. Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen oder ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienste oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 14 und 16 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.
  2. Absatz 2Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmänischen Anmerkung, richtig: kaufmännischen) oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechtes erbracht werden, finden die Artikel 14 und 16 Anwendung.
  3. Absatz 3Ob eine Körperschaft eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044545

Alte Dokumentnummer

N3196420307L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/54/A17/NOR12044545

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