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Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg) Art. 1

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 143/1964

Typ

Vertrag - Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.07.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 1.

  1. Absatz einsAls im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 11, Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:
    1. Litera a
      österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H.;
    2. Litera b
      luxemburgischerseits die Kapitalertragsteuer von 15 v. H. auf Dividenden und ähnliche Erträge aus Aktien und Anteilen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen sowie die Kapitalertragsteuer von 5 v. H. auf Zinsen und sonstige Obligationen.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in Luxemburg wohnhaften Einkommensempfänder Anmerkung, richtig: Einkommensempfänger) zusteht, bezieht sich derzeit auf:
    1. Litera a
      12,7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v. H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10, Absatz 2, Litera a, des Abkommens);
    2. Litera b
      2,7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen (Artikel 10, Absatz 2, Litera b, des Abkommens);
    3. Litera c
      17,7 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen (Artikel 11, Absätze 1 und 2 des Abkommens).
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Rückerstattung der luxemburgischen Kapitalertragsteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf:
    1. Litera a
      10 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v.H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10, Absatz 2, Litera a, des Abkommens);
    2. Litera b
      15 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen (Artikel 11, Absätze 1 und 2 des Abkommens);
    3. Litera c
      5 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus sonstigen Obligationen (Artikel 11, Absätze 1 und 2 des Abkommens).
  4. Absatz 4Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044575

Alte Dokumentnummer

N3196435840J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/143/A1/NOR12044575

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