Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 3

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 320/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1964

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Tierärztekammern haben bis 29. Februar 1964 den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer Pflichtmitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande vom 1. Jänner 1964 zu übergeben.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- und Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1964 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1964 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8 und 9 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1964 gestellt wird, gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1964, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 17, gelten auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag vor dem 1. Jänner 1964 freiwillig anerkannt oder rechtskräftig zugesprochen wurde, mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft oder Strafhaft, soweit sie nach dem Zeitpunkt liegen, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, nur dann als Beitragszeiten gelten, wenn die Beiträge für diese Zeiten unter entsprechender Anwendung des Paragraph 48, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachentrichtet werden. Die Beiträge gelten als wirksam entrichtet, wenn sie bis zum 31. Dezember 1964 an den zuständigen Versicherungsträger eingezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161003

Alte Dokumentnummer

N6195546214L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/320/A3/NOR12161003

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