(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 36/1976)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1976,)
Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1963 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 für Österreich am 21. August 1963 in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Zollabkommens wurde dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert, daß Österreich sich verpflichtet, Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Abkommens anzuerkennen:
für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem „Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial“ vom 7. November 1952;
für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem autonomen Zollrecht, und zwar
für Waren zu Wettbewerben,
für Waren zur Nachbildung oder zu Versuchszwecken,
für Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme von Waren zum ungewissen Verkauf und von Tieren zu Arbeits-, Zucht- oder Weidezwecken oder zur tierärztlichen Behandlung,
für Waren zum Gebrauch von Reisenden;
für die Anweisung von Waren.
Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an:
Elfenbeinküste, Frankreich, Jugoslawien, Schweiz, Tschechoslowakei.
Australien
Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. nach diesem Abkommen für den Postverkehr außer in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung, auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht anerkannt werden.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen auch für die Niederländischen Antillen gilt.
Nigeria
Nigeria hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Art. 26 des Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.Nigeria hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 26, des Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Türkei
Die Türkei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Art. 26 des Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.Die Türkei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 26, des Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 auch für Jersey, die Insel Man und Guernsey gilt und gemäß Art. 26 Abs. 1 Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 25, Absatz eins, auch für Jersey, die Insel Man und Guernsey gilt und gemäß Artikel 26, Absatz eins, Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 auch für Hongkong gilt und gemäß Art. 26 Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 25, auch für Hongkong gilt und gemäß Artikel 26, Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.