Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.12.1994
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
06.12.1961
Index
39/04 Zollabkommen
Titel
(Übersetzung)
Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen)
StF:
BGBl. Nr. 239/1963 (NR: GP X
RV 7 AB 16 S. 4. BR:
S. 197.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Ägypten 50/1970 *Algerien 36/1976 *Bulgarien 130/1967 *Côte d’Ivoire 239/1963 *Dänemark 130/1967 *Deutschland/BRD 130/1967 *Finnland 130/1967 *Frankreich 239/1963 *Griechenland 36/1976 *Irland 130/1967 *Island 351/1972 *Israel 130/1967 *Italien 130/1967 *Japan 36/1976 *Jugoslawien 239/1963 *Kanada 351/1972 *Kuba 130/1967 *Niederlande 130/1967 *Rumänien 50/1970 *Schweden 130/1967 *Spanien 130/1967 *Tschechoslowakei 239/1963 *Tunesien 351/1972 *Türkei 36/1976 *Vereinigtes Königreich 130/1967, 36/1976, III 37/1997
Sonstige Textteile
Nachdem das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961 samt Anlage, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. April 1963
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1963 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 für Österreich am 21. August 1963 in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Zollabkommens wurde dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert, daß Österreich sich verpflichtet, Carnets A.T.A. nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Abkommens anzuerkennen:
für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem „Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial“ vom 7. November 1952;
für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem autonomen Zollrecht, und zwar
für Waren zu Wettbewerben,
für Waren zur Nachbildung oder zu Versuchszwecken,
für Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme von Waren zum ungewissen Verkauf und von Tieren zu Arbeits-, Zucht- oder Weidezwecken oder zur tierärztlichen Behandlung,
für Waren zum Gebrauch von Reisenden;
für die Anweisung von Waren.
Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an:
Elfenbeinküste, Frankreich, Jugoslawien, Schweiz, Tschechoslowakei.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL.
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
diedie im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern,
in der Überzeugung, daß die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1995
2. Änderung der Staatenliste, vgl. Anlage A Art. 19,
BGBl. III Nr. 37/1997.
Schlagworte
e-rk3
Arbeitszweck, Zuchtzweck
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR11005150
Alte Dokumentnummer
N3199762024J