Bundesrecht konsolidiert

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A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren Art. 2

Kurztitel

A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 239/1963

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Text

Artikel 2.

Die in Artikel 1 lit. (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß das Entgelt für ein Carnet A. T. A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044362

Alte Dokumentnummer

N3196326513L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/239/A2/NOR12044362

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