Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
21.08.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung,
BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A,
BGBl. III Nr. 37/1997.
Text
Artikel 2.
Die in Artikel 1 lit. (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß das Entgelt für ein Carnet A. T. A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044362
Alte Dokumentnummer
N3196326513L