Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
21.08.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung,
BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A,
BGBl. III Nr. 37/1997.
Text
KAPITEL I.KAPITEL römisch eins.
Begriffsbestimmungen und Zulassung.
Artikel 1.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
„Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
„vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben unter den Bedingungen, die in den in Artikel 3 genannten Abkommen oder in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes festgelegt sind;
„Anweisung“ die Beförderung von Waren von einem Zollamt nach einem anderen Zollamt im Gebiet derselben Vertragspartei nach den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen;
„Carnet A. T. A.“ (Admission Temporaire – Temporary Admission) den diesem Abkommen als Anlage beigefügten Vordruck;
„ausgebender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Ausstellung von Carnets A. T. A. im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist;
„bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 6 genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist,
„der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;
„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044361
Alte Dokumentnummer
N3196326512L